Fragen und Antworten zum Thema eANV.
Was bedeutet eANV?
Das eANV ist die allgemein gebräuchliche Abkürzung für das elektronische Abfallnachweisverfahren.
Was ist das elektronische Nachweisverfahren (eANV)?
Ab dem 01.04.2010 dürfen Begleitscheine für gefährliche Abfälle nur noch elektronisch versendet werden.
Wer ist vom eANV betroffen?
Das eANV müssen alle Unternehmen anwenden, die gefährliche Abfälle erzeugen, befördern oder entsorgen. Auch Unternehmen, die nur einen einzigen Begleitschein erstellen, müssen dieses Dokument elektronisch erzeugen sowie anschließend digital signieren und archivieren. Somit ist das eANV die Fortführung des bisherigen Begleitscheinverfahrens in digitaler Form. Diese gesetzlichen Vorgaben gelten für alle Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen.
Ab wann benötige ich z.B. eine Erzeugernummer?
Jeder Verfahrensteilnehmer (z. B. Erzeuger) benötigt ab 2t/Jahr an gefährlichem Abfall eine Behörden-Nummer (Erzeuger-, Beförderer- und/oder Entsorgernummer). Diese Behörden-Nummer ist Vorraussetzung für die Teilnahme am eANV, da sie Grundlage für die Registrierung bei der ZKS ist. Die Behörden-Nummer bekommen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde.
Müssen auch Übernahmescheine elektronisch geführt und signiert werden?
Nein, Übernahmescheine müssen nicht elektronisch signiert und geführt werden. Die Registerpflicht ist weiterhin verpflichtend (§ 21 NachwV Ausnahmen). Wer möchte, kann aber bereits direkt beim Start ebenfalls seine Übernahmescheine elektronisch abwickeln. Der Vorteil ist, Sie haben dann alle Ihre gefährlichen Abfälle mit dem selben elektronischen System abgewickelt und auf einen Blick alle Daten in Ihrer Auswertung. Die sog. Einsammler müssen die Übernahmescheine allerdings elektronisch erzeugen, bearbeiten, signieren und langzeitarchivieren.
Wann müssen die Begleitscheine elektronisch signiert werden?
Erzeuger unterzeichnen spätestens bei der Übergabe der Abfälle. Beförderer spätestens bei der Annahme des Abfalls in der Entsorgungsanlage (z. B. alle Begleitscheine am Ende einer Tagestour). Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer. Die Unterschriften und die elektronische Übersendung kann aber auch schon eher erfolgen, wichtig ist dann nur, dass die Reihenfolge der Unterschriften/Signaturen eingehalten wird (1. Erzeuger, 2. Beförderer, 3. Entsorger).
Wer vergibt die Begleitscheinnummern?
Die Begleitscheinnummern werden momentan von der ZKS (Zentrale Koordinierungsstelle Abfall) an die Provider oder Nutzer vergeben. Die Nummernkreise werden dort momentan z.B. von REGISTA® direkt angefordert, so dass der Nutzer sich nicht kümmern muss.
Verlieren bereits bestätigte Entsorgungsnachweise ihre Gültigkeit?
Nein, bereits bestätigte / genehmigte Entsorgungsnachweise in Papierform behalten auch nach der Umstellung auf das eANV ihre Gültigkeit bis zum Ende der im EN/SN angegebenen Ablauffrist.
Wie funktioniert das elektronische Abfallregister?
Mit Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens werden die herkömmlichen Nachweisbücher durch die elektronische Registerführung ersetzt. Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle sind dabei alle Beteiligten zur Registerführung verpflichtet. Bei der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle betrifft dies nur die Entsorger. (laut §§ 23–25 NachwV; §§ 42–44 KrW-/AbfG). In beiden Fällen müssen alle Entsorgungsvorgänge sachlich und zeitlich geordnet werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre.
Welche Daten sind register- und welche sind nachweispflichtig?
Nachweispflicht | Registerpflicht | |
Entsorger | ||
| ||
gefährlicher Abfälle | Ja | Ja |
nicht gefährlicher Abfälle | Nein | Ja |
| ||
Erzeuger/Beförderer | ||
| ||
gefährlicher Abfälle | Ja | Ja |
nicht gefährlicher Abfälle | Nein | Nein |
Sobald die Daten elektronisch abgewickelt und signiert sind, werden sie in das elektronische Register des Verfahrensteilnehmers eingestellt. Alle anderen Daten werden weiterhin in Papierversion in ein Register eingestellt. REGISTA® erfüllt dabei auch die Anforderungen der freiwilligen elektronischen Registerführung (nach § 24 Abs. 4 NachwV).
Wie erhalten Behörden Einsicht auf das elektronische (Abfall-)Register?
Die verantwortliche Behörde kann jederzeit einen Registerauszug vom Abfallwirtschaftsbeteiligten anfordern. Die behördliche Anforderung der Vorlage erfolgt elektronisch über die ZKS, wobei Format (XML) und Übermittlung (OSCI) des Registerauszugs standardisiert sind (nach §§ 17–20 NachwV). Ein Alternativverfahren – zum Beispiel der Versand einer Excel-Datei mit der Dokumentation der Entsorgungsvorgänge per E-Mail an die Behörde – ist nicht zulässig.
REGISTA® macht es Ihnen bei der behördlichen Übermittlung ganz einfach: Das Portal beinhaltet ein Modul zur umfassenden Registerführung und Erzeugung der elektronischen Registerauszüge für die Behörde. Erhält ein Abfallwirtschaftsbeteiligter eine behördliche Anforderung, erstellt REGISTA® einen gesetzeskonformen elektronischen Registerauszug und versendet ihn als strukturierte Nachricht an den entsprechenden Adressaten. Registerführung
Welches Signaturverfahren muss verwendet werden?
Für die Verwendung im abfallrechtlichen Nachweisverfahren müssen Sie mindestens die qualifizierte elektronische Signatur verwenden. Das im Paketdienst gebräuchliche Verfahren – die Unterschrift auf dem Display eines mobilen Gerätes – entspricht nicht den Anforderungen der qualifizierten elektronischen Signatur. FAQ "Qualifizierte elektronische Signatur"
Ist das so genannte Bevollmächtigungsverfahren noch erlaubt?
Nein. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Erzeuger einen Dritten schriftlich zur Signatur bevollmächtigen. Das Bundesumweltministerium hat eindeutig klar gestellt, dass eine Verfahrensbevollmächtigung des Entsorgers durch den Erzeuger keinesfalls den Regelfall bilden soll.
Wie können die Lkw-Transporte kontrolliert werden?
Der Beförderer muss alle nötigen Daten für eventuelle Transportkontrollen mitführen und sicherstellen, dass die Angaben aus dem Begleitschein vorgelegt werden können (nach § 18 Abs. 2 NachwV). Die Art und Form der Vorlage ist jedoch nicht vorgeschrieben: So müssen ein Ausdruck des elektronischen Begleitscheins oder eine Onboard-Unit nicht zwingend vorhanden sein. Bei ADR-Abfall hat der Erzeuger selbstverständlich die Pflicht, die ADR-Angaben zu übergeben und zu überprüfen.
Während der Übergangsphase muss ebenfalls eine Kopie des Freistellungsbescheides mitgeführt und auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde vorgelegt werden. Die Verantwortung liegt hier beim Abfallerzeuger.
Was ist die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS)?
Die von den Bundesländern eingerichtete ZKS ist eine technische Infrastruktur. Sie bietet den eANV-Teilnehmern, den Behörden sowie den Nachweispflichtigen viele ausgezeichnete Serviceangebote: So gewährleistet zum Beispiel eine Virtuelle Poststelle (VPS) den Datenaustausch und die Kommunikation zwischen den eANV-Teilnehmern. Dadurch können Sie als REGISTA®-Kunden auch mit externen eANV-Teilnehmern Daten austauschen und kommunizieren. Die ZKS bietet Ihnen außerdem eine Länder-eANV, die den Nachweispflichtigen grundlegende Funktionalitäten für die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren zur Verfügung stellt. Langzeitarchivierung und Registerführung sind hierbei jedoch nicht möglich. Somit ist das Länder-eANV vor allem für diejenigen Nachweispflichtigen interessant, die nur wenige Nachweise zu führen haben und über entsprechende EDV-Kenntnisse für die Archivierung und Registerführung verfügen. Nicht zuletzt beinhaltet die ZKS ein Servicemodul mit Dienstleistungen für den allgemeinen Systembetrieb sowie für die angeschlossenen Behörden wie Nummernkreisvergabe, Adress- und Benutzerverwaltung und mehr. Momentan (Stand Juli 2009) befindet sich die ZKS immer noch im Aufbau, so dass noch keine Kommunikation zwischen Providerkunden möglich ist. Angekündigter Termin für den stufenweisen Übergang in den „Wirkbetrieb“ für die Abfallwirtschaftsbeteiligten ist voraussichtlich November 2009.
Wer muss sich bei der ZKS registrieren lassen – und wie funktioniert das?
Jeder Verfahrensteilnehmer, der seine Daten elektronisch erstellen, senden und signieren möchte, muss sich vorher bei der ZKS einmalig registrieren lassen. Unser REGISTA®-Team übernimmt gerne diese Anmeldung für jeden REGISTA®-Teilnehmer. Für eine Registrierung benötigen Sie auf jeden Fall eine Behörden-Nummer (z. B. Erzeuger-Nummer).
