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Fragen und Antworten zum Thema qualifizierte elektronische Signatur (qeS).

 

Was ist eine qualifizierte elektronische Signatur?

Eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) ersetzt im elektronischen Nachweisverfahren die bisher übliche eigenhändige handschriftliche Unterschrift. Anstatt eines Kugelschreibers nutzen Sie nun also die personengebundene Signaturkarte eines akkreditierten Zertifizierungsdienstes (Trust-Center) und ein Kartenlesegerät. Nur die qualifizierte elektronische Signatur zählt als rechtlich verbindliche Unterschrift im eANV!

 

 

Welche Übergangsregelungen gibt es für die qualifizierte elektronische Signatur?

Die Nachweisverordnung verlangt die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) für Abfallentsorger ab dem 01.04.2010. Abfallerzeuger und -beförderer müssen ab dem 01.02.2011 qualifiziert elektronisch signieren. Wir empfehlen unseren Kunden das elektronische Signatur-Verfahren bereits von Anfang an mit an zu nutzen. So sind zukünftige Umstellungen nicht mehr nötig.

 

 

Sind alle Signaturkarten zugelassen?

Es sind alle Signaturkarten zugelassen, die von in Deutschland akkreditierten Trust-Centern ausgegeben werden. Eine Einschränkung auf bestimmte Karten gibt es nicht. Die Signaturkarten werden i. d. R. mit einer 8-stelligen PIN-Nummer ausgerüstet.

 

 

Kann man die Signaturkarten auf die Nutzung für das eANV beschränken?

Ja, die Signaturkarten können nur für die Anwendung beim eANV ausgestellt werden („Beschränkt auf Signatur von Dokumenten im eANV“). Die Beschränkung muss direkt bei der Antragstellung im Antragsformular eingetragen werden. Die Karte lässt sich dann ausschließlich für die Elektronische Nachweisführung nutzen – und nicht zum persönlichen/privaten Gebrauch. Die Unterschriftenregelung in Ihrem Hause bleibt ausschließlich in Ihrer Hand. Allein Sie legen fest, welche Personen für welche Unterzeichnung autorisiert sind.

 

 

Welches Kartenlesegerät muss für die Signatur verwendet werden?

Sie benötigen mindestens ein Gerät der Klasse 2, erkennbar an der Tastatur auf dem Kartenleser. Das Gerät sollte nur verwendet werden, wenn das Siegel – ein Etikett mit Hologramm auf der Unterseite – unbeschädigt ist. Allgemein empfiehlt sich die Verwendung von Klasse 3-Kartenlesern mit Display und USB-Anschluss. Gerne helfen wir Ihnen bei der Besorgung und Bestellung Ihrer Signaturpakete weiter.

 

 

Welche Signatur-Software wird benötigt?

In der Regel müssen Sie bei der Nutzung von REGISTA® keine Signatursoftware mehr installieren. Die Signaturkomponente wird automatisch mit der REGISTA® - Seite im Portal geladen. Alle elektronischen Dokumente können so ohne weiteren Aufwand aufgerufen, ergänzt und qualifiziert elektronisch signiert werden.

 

 

Kann man auch im Lkw signieren bzw. das eANV dort durchführen?

Das ist theoretisch möglich, jedoch ist derzeit noch keine kompatible Hardware für den Lkw am Markt verfügbar. Dies liegt insbesondere an den hohen Anforderungen, die das deutsche Signaturgesetz an eine hier notwendige qualifizierte digitale Signatur stellt. So muss zum einen das zu signierende Dokument sichtbar gemacht werden. Zum anderen muss das Gerät über einen so genannten Klasse-2-Kartenleser verfügen. Aus diesen Gründen werden die meisten Lkw nicht mit so genannten On-board-Units ausgerüstet sein.

 

 

Sind meine Einträge im elektronischen Abfallregister weiterhin geschützt, wenn meine Karte ihre Gültigkeit verliert?

Nein, zunächst sind die gespeicherten Daten nicht geschützt. Sie müssen theoretisch alle Begleitscheine nach Erhalt ihrer neuen Karte wieder erneut signieren. Die elektronischen Dokumente werden in REGISTA® gerichtsfest gemäß dem ArchiSiG-Konzept archiviert und im Streitfall mit der Beweiskraft von Originaldokumenten bereitgestellt. Diese rechtliche Beweissicherung ist nur durch die elektronische Signatur gewährleistet. Denn die im Rahmen der Signierung verwendeten Algorithmen und Schlüssel erneuern sich aus Sicherheitsgründen in regelmäßigen Abständen. Das hat zur Folge, dass herkömmliche Signaturen kryptographisch verblassen und somit ihre Beweiskraft verlieren. Anders bei der elektronischen Signatur: Diese wird vor dem kryptographischen Verblassen bewahrt und behält auf Dauer die gesetzeskonforme Beweiskraft.

 

 

Gibt es einen Schutz, der verhindert, dass nicht autorisierte Personen mit Ihrer Signaturkarte einen Begleitschein gegenzeichnen?

Ja. Auf Wunsch wird die Signatur des jeweiligen Teilnehmers geprüft. So lässt sich feststellen, ob die betroffene Person zur Signatur des elektronischen Nachweises in Ihrem Unternehmen berechtigt ist.

 

 

 

Welche Behörde ist für die Sicherheit der Signaturkarten verantwortlich?
Die zuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

 

 




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